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Die Kassierin oder der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmanns, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers oder der Kassierin bzw. des Kassiers ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.


§ 14: Rechnungsprüfer


Zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von.....1....... Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung . Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht


Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.