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Bei Errichtung von Internetkommunikationsmittel des Vereins durch Mitglieder ist zur Akzeptanz des Inhalts im Sinne des Vereins, der Obmann / die Obfrau zu kontaktieren und diesem(r) Zugangscodes bekanntzugeben. Eingaben auf Internetkommunikationsmittel und Kommunikationen nach außen im Namen des Vereins, die nicht den Zielen und Beschlüssen des Vereins entsprechen, können vom Obmann / von der Obfrau korrigiert werden.


§ 8: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung


Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 zweiter Halbsatz dieser Statuten)
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).