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3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


Die Obfrau oder der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Obfrau oder den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Obfrau oder der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau oder des Obmanns und der Schriftführerin oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau oder des Obmanns und der Kassierin oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau oder der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Die Obfrau oder der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.