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g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht zunächst aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau oder Obmann und StellvertreterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn sowie KassierIn und StellvertreterIn bis höchstens 28 Mitgliedern, inklusive Beiräten, wobei die Funktion der StellvertreterIn mehrfach vergeben werden kann. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird von der Obfrau oder vom Obmann, bei Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend,